Impressum
Stand 08/2023
Impressum von POOL & FUN GmbH
gem. §§ 3,6 TDG
1. Anbieterkennzeichnung
POOL & FUN GmbH
Am Moos 9
D-84174 Eching
Tel. 0049 (0)8709/ 9434125
E-Mail: kontakt@poolandfun.de
Internet: www.poolandfun.de
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Geschäftsführer Leander Habel
Registergericht Landshut
2. Inhalt des Onlineangebotes
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3. Verweise und Links
Sofern auf Verweisziele ("Links") direkt oder indirekt verwiesen wird, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, haftet dieser nur dann, wenn er von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Für darüber hinausgehende Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter dieser Seiten, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist. Diese Einschränkung gilt gleichermaßen auch für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten.
4. Urheberrecht
Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Sounds und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Sounds und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Sounds und Texte zurückzugreifen. Sollte sich auf den jeweiligen Seiten dennoch eine ungekennzeichnete, aber durch fremdes Copyright geschützte Grafik, ein Sound oder Text befinden, so konnte das Copyright vom Autor nicht festgestellt werden. Im Falle einer solchen unbeabsichtigten Copyrightverletzung wird der Autor das entsprechende Objekt nach Benachrichtigung aus seiner Publikation entfernen bzw. mit dem entsprechenden Copyright kenntlich machen.
5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen POOL&FUN GmbH, Am Moos 9, 84174 Eching
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Bestellers/ Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller/ Auftraggeber, soweit dieser Kaufmann ist und es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss/Stornierung
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und stehen, um einen wirksamen Vertragsschluss zu bewirken, unter dem Vorbehalt einer ausdrücklichen Bestätigung. Diese kann auch in der Übergabe/Übersendung einer Versandanzeige, eines Lieferscheins oder einer Rechnung bestehen.
(2) An unsere Angebote halten wir uns, soweit es darin enthaltene Preisangaben betrifft, dreißig Tage – gerechnet ab dem Angebotsdatum – gebunden.
(3) Sofern die Bestellung/ der Auftrag eines Kaufmannes als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen.
(4) Nimmt der Besteller/ Auftraggeber nach Vertragsschluss vom Vertrag Abstand und verweigert dessen Erfüllung, ohne hierzu – zum Beispiel durch grob vertragswidriges Verhalten unseres Unternehmens – berechtigt zu sein, schuldet er eine sofort fällige Zahlung in Höhe von 25 % des Vertragspreises. Bei Sonderbestellungen wie Schwimmbecken, Überdachungen und Whirlpools ist ein Rücktritt vom Vertrag generell ausgeschlossen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ausdrücklich vor. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren Schaden zu behaupten und nachzuweisen.
§ 3 Überlassene Unterlagen/Schutzrechte/Genehmigungen
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller/ Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Produktbeschreibungen, Preislisten, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, technischen Zeichnungen, Skizzen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller/ Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(2) Soweit wir das Angebot des Bestellers/ Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns auf Anforderung unverzüglich zurückzusenden.
(3) Der Besteller ist alleine verantwortlich für die Einholung ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die Erfüllung von Auflagen und jedweder weiterer in seinem Einflussbereich liegender Pflichten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages. Soweit sich hieraus Verzögerungen unserer Vertragserfüllung ergeben, gehen diese zu Lasten des Bestellers. Wird die Vertragserfüllung aus einem der genannten Gründe unmöglich, so gilt § 2 (4).
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung bzw. Leistungserbringung gültigen Listenpreise zuzüglich gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer als vereinbart, wenn die Lieferung/Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Im Übrigen gelten die Preise gemäß unseren zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Preislisten und Angebote, wiederum zuzüglich gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Transportkosten und, soweit durch die Art oder den Bestimmungsort des Transportes Sonderkosten entstehen, auch diese trägt stets der Besteller/ Auftraggeber.
(3) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
(4) Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne Abzug ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto, oder in bar gegen Quittung zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig und setzt zudem voraus, dass sämtliche Forderungen, die uns aus früheren Geschäften mit dem Besteller zustehen, erfüllt sind.
(5) Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt grundsätzlich rein erfüllungshalber, nicht jedoch an Erfüllung statt. Mit dem Zahlungsvorgang verbundene Kosten (z. B. Spesen o. Ä.) trägt stets der Besteller/ Auftraggeber. Hält der Besteller/ Auftraggeber, sowohl bei laufender als auch bei einmaliger Geschäftsbeziehung, die Zahlungsbedingungen nicht ein oder bestehen aufgrund objektiver Umstände (z. B. Verschlechterung des Bonitätsindexes bezüglich des Bestellers bei maßgeblichen Kreditversicherern/Auskunfteien) Zweifel an der Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit des Bestellers/ Auftraggebers, so kann unverzüglich Bezahlung aller offenen Forderungen, wahlweise in bar oder per Überweisung, verlangt werden. Etwaige Stundungsabreden gleich welcher Art werden mit einer entsprechenden Mitteilung an den Besteller hinfällig. Mit Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist von mindestens sechs Werktagen steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten sowie neben der Erfüllung offener Forderungen auch Schadensersatz zu verlangen.
(6) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag wie folgt zu bezahlen:
Bei Sonderbestellungen wie Schwimmbecken, Whirlpools, Überdachungen:
a) 35 % Anzahlung bei Auftragserteilung;
b) Restsumme für Schwimmbecken, Überdachungen, Whirlpools, Arbeitsleistungen und Zubehör 1 Woche vor Lieferung per Überweisung oder spätestens bei Lieferung und VOR DEM ABLADEN IN BAR;
c) die Restsumme gemäß b) wird durch anteilige Anrechnung der Anzahlung gemäß a) auf die jeweiligen Positionen ermittelt.
Sämtliche Rechnungen sind binnen fünf Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar.
Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller/ Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruhen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferung/Lieferzeit
(1) Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen steht uns die Wahl des Transportmittels zu.
Den Besteller/ Auftraggeber treffen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, im Zusammenhang mit der Lieferung folgende Pflichten:
(a)
- exakte und nachvollziehbare Angabe des Bestimmungsortes sowie des Empfängers (soweit vom Besteller/ Auftraggeber abweichend);
- unverzügliche Meldung von Dispositionsänderungen;
(b)
- ordnungsgemäße Einrichtung der Endladestelle, insbesondere Gewährleistung ungehinderter und sicherer sowie nicht durch Wartezeiten eingeschränkter Anfahrt der Fahrzeuge zum Entladen;
- Gestellung aller erforderlichen Hebe- und Krangeräte mit geeignetem Bedienpersonal;
- Entladung am Empfangsort und Transport von der Entladestelle zum Montageort;
- Herstellung der Betriebs- und Aufnahmefähigkeit des Montageortes, insbesondere, soweit erforderlich, durch Bereitstellung eines ausreichend tragfähigen Fundaments, bei dessen Erstellung der Besteller/ Auftraggeber in ausschließlicher Verantwortung statische Erfordernisse zu beachten und diese vorab in geeigneter Weise zu prüfen und sicherzustellen hat;
- Stellung einer zur Entgegennahme der Ware und der Lieferpapiere, Angabe des Montageortes und Unterzeichnung des Lieferscheines bevollmächtigten Person.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers/ Auftaggebers voraus. Behält sich der Besteller/ Auftraggeber bei Vertragsabschluss die endgültige Farbwahl noch vor, so setzt die angegebene Lieferzeit erst mit verbindlicher, schriftlicher Farbwahl des Bestellers/ Auftraggebers ein. Ist anstelle einer Lieferzeit ein konkretes Lieferdatum vereinbart, so verschiebt sich dies in den vorgenannten Fällen um den Zeitraum, der bis zur Klärung aller Fragen, Erfüllung von Verpflichtungen bzw. Zugang der verbindlichen Farbwahl verstreicht.
(3) Vorrangig gilt die von uns im Angebot bzw. Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit. Da wir bei unserer Disposition von den Lieferzeiten der Hersteller der von uns verbauten Komponenten abhängig sind, kann es sich hierbei stets nur um ca.-Angaben handeln. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich angeben.
(4) Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Hindern höhere Gewalt oder, ihr gleichgestellt, Betriebsstörungen, verzögerte Rohstofflieferungen, Streik, Aussperrung bzw. weitere, nicht vorherseh- und abwendbare Umstände, die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist, so verlängert sich diese um die Dauer des Verzögerungstatbestandes zuzüglich einer angemessenen Dispositionsfrist von mindestens sechs Werktagen. Wird die Lieferung durch einen dieser Umstände unmöglich, so befreit uns dies von der Lieferpflicht; in diesem Falle haben wir den Besteller/ Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und bereits erhaltene Zahlungen ggf. um nachgewiesene, uns bereits entstandene und nicht kompensierbare Aufwendungen gekürzt – zu erstatten.
(5) Kommt der Besteller/ Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten gemäß obiger Ziffer (1), so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen und sind nicht zu, ggf. weiteren Lieferungen verpflichtet. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller/ Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Wir haften im Fall des Lieferverzugs – der frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mahnung des Bestellers nach Ablauf einer unverbindlich vereinbarten Lieferfrist oder nach Ablauf einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist eintritt – für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers/ Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(8) Die Lieferung umfasst die Montage und Inbetriebnahme vor Ort nicht. Diese Leistungen sind, sofern gewünscht, gesondert zu beauftragen und zu vergüten (vgl. auch § 11).
§ 7 Gefahrübergang/Abnahme
(1) Es gelten, mit nachfolgenden Ergänzungen, die „Incoterms“ in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
(2) Wird die Ware durch den Besteller/ Auftraggeber oder von diesem beauftragten Dritten abgeholt, so geht mit Verlassen der Verladeeinrichtung die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller/ Auftraggeber über. Ordnungsgemäße Beladung und Transport sowie Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen obliegen in diesem Fall der alleinigen Verantwortung des Bestellers/ Auftraggebers.
(3) Im Übrigen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen über (ex works = EXW gemäß Incoterms 2010).
(4) Die Ware gilt als abgenommen, wenn sie – soweit lediglich Lieferung vereinbart ist – am Bestimmungsort abgeladen und vom Besteller/ Auftaggeber oder einer hierfür bevollmächtigten Person nach Prüfung als ordnungsgemäß bestätigt ist bzw. – soweit auch Montage vereinbart ist – nach deren Abschluss und erfolgreicher Funktionsprüfung. Ist trotz termingerechter Lieferung/Montage weder der Besteller/ Auftraggeber noch ein Bevollmächtigter vor Ort, bestätigt die mit dem Transport bzw. der Montage betraute Person die erfolgte Abnahme alleine. Im Fall der Reparatur gilt die Leistung als abgenommen, wenn dem Besteller/ Auftraggeber die Fertigstellung mitgeteilt wird und entweder gemäß vorstehendem eine schriftliche Abnahmeerklärung erfolgt oder seit Zugang der Fertigstellungsmitteilung – die auch durch Rechnungsstellung erfolgen kann – mehr als drei Kalendertage verstrichen sind, ohne dass der Besteller mangelnde Abnahmereife gerügt hat.
(5) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die Schwimmbadanlage nicht nur probeweise in Benutzung genommen wird bzw. wenn binnen 14 Tagen nach Fertigstellung der Besteller/ Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas Abweichendes erklärt. Wir verpflichten uns, den Besteller/ Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens gesondert hinzuweisen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag sowie – im Verhältnis zu Kaufleuten – aller weiterer offener Forderungen vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller/ Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
Gegenüber Kaufleuten gilt dies auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf ebenso für alle zukünftigen Lieferungen.
(2) Der Besteller/ Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller/ Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Zur Durchsetzung unserer Ansprüche erforderliche Unterlagen/Informationen hat der Besteller/ Auftraggeber unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller/ Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller/ Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller/ Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller/ Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller/ Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen ist der Besteller/ Auftraggeber verpflichtet, diese Abtretung offen zu legen.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller/ Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers/ Auftragsnehmers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als verein-bart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller/ Auftraggeber tritt der Besteller/ Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller/ Auftraggeber verpflichtet sich zudem, solche Forderungen gegen Dritte nicht zu übertragen und kein Abtretungsverbot zu vereinbaren, dass diese Rechtsfolge beeinträchtigt.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers/ Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge/Garantie
(1) Gewährleistungsrechte des Kaufmannes als Besteller/ Auftraggeber setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels oder möglichen Mangels hat der Besteller/ Auftraggeber jede Verarbeitung zu unterlassen. Beachtet er dies nicht, so kann er von uns keinen Ersatz hieraus ggf. resultierender Schäden oder Folgeschäden ver-langen. Gleiches gilt, soweit wir einen Mangel oder möglichen Mangel der gelieferten Ware feststellen, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Besteller/ Auftragnehmer.
(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten (gegenüber Verbrauchern als Besteller/ Auftragnehmer: in zwei Jahren) nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller/ Auftraggeber bzw. der Abholung durch den Besteller/ Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten oder einer bevollmächtigten Person oder Fertigstellung der Montage bzw. Reparatur. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(4) Ist der Besteller/ Auftraggeber Verbraucher, so hat er die Ware bzw. Leistung auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaften zu untersuchen, um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können. Offensichtliche Mängel hat er binnen zwei Wochen ab Lieferung schriftlich uns gegenüber zu rügen.
(5) Gegenüber Kaufleuten gilt: Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur mindestens zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist von mindestens 21 Werktagen zu geben. Im Einzelfall – insbesondere im Fall komplexer Mängelerscheinungen – sind auch mehr als zwei Nachbesserungsversuche zu gestatten.
(6) Schlägt die Nacherfüllung zweimal (bzw. im Einzelfall gemäß Ziffer (5), letzter Satz, weitere Male) fehl, kann der Besteller/ Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller/ Auftraggeber nicht verlangen.
(7) Ansprüche des Bestellers/ Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Ort verbracht worden ist.
(8) Rückgriffsansprüche des Kaufmannes als Besteller/ Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller/ Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers/ Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 6 entsprechend.
(9) Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten Ansprüche des Bestellers/ Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, soweit der Besteller/ Auftraggeber Kaufmann ist.
(10) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers/ Auftraggebers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(11) Zum Erhalt seiner Gewährleistung- und etwaiger Garantieansprüche muss der Besteller/ Auftraggeber zur Befüllung und Nachspeisung einer Schwimmbadanlage und eines Whirlpools Wasser verwenden, das Trinkwassereigenschaften aufweist und die Grenzwerte der DIN 19643 nicht überschreitet, die wie folgt lauten: Mangan 0,05 mg/L, Eisen 0,1 mg/L, Ammonium 0,5 mg/l, Polyphosphat 0,005 mg/L, Kupfer 0,01 mg/L und Chloride 300 mg/L. Die Verwendung von Wasser anderer Qualität muss uns schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung führt noch nicht zum Erhalt von Gewährleistungs-/Garantieansprüchen, wir werden uns aber bemühen – ohne wiederum hierfür Gewährleistung oder Garantie zu übernehmen – den Besteller/ Auftraggeber zu unterstützen.
(12) Wir geben grundsätzlich keine Garantieversprechen ab. Geschieht dies im Einzelfall dennoch und werden hierauf gestützt Ansprüche geltend gemacht und anerkannt, bezieht sich der Anspruch des Bestellers/ Auftraggebers auf defekte Teile. Montage-, Transportkosten sowie weitere mit der Erfüllung des Garantieanspruchs verbundene Kosten werden nicht übernommen. Für etwaige Garantien eines Herstellers gelten dessen einschlägigen Bedingungen. Uns treffen hieraus keine Verpflichtungen.
§ 10 Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller/ Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter, beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung in Rede steht, ist unsere Schadensersatzhaftung gegenüber Kaufleuten auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
(2) Im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Schadensersatzhaftung stets auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt ebenso unberührt wie die zwingende Haftung gemäß Produkthaftungs-gesetz.
(4) Soweit eine Montage ausschließlich zu Bemusterungszwecken erfolgt, soll diese keine dauerhafte bestimmungsgemäße Nutzung ermöglichen. Sofern der Besteller/ Auftraggeber dennoch eine bestimmungsgemäße Nutzung durchführt oder Dritten ermöglicht, haften wir nicht für hierdurch entstehende Schäden des Bestellers/ Auftraggebers oder Dritter.
(5) Eine über vorstehende Regelungen hinausgehende Haftung wird, soweit zulässig, ausgeschlossen. Das Vorstehende gilt auch bezogen auf persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Montage/Reparatur
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben hinsichtlich Beginn, Dauer und Beendigung der Arbeiten unverbindlich. Die Auswahl des Montagepersonals obliegt uns. Das Montagepersonal ist in der üblichen tariflichen Arbeitszeit tätig, Reisezeiten werden wie Arbeitszeit berechnet. Wird aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, die Entsendung zusätzlichen oder speziell ausgebildeten Personals erforderlich, so wird dies gesondert berechnet.
(2) Der Besteller/ Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Wasser, Strom etc.) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
(3) Verzögerungen des Arbeitsbeginns, die der Besteller/ Auftraggeber zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
(4) Mündliche Angaben über die Höhe zu erwartender Montage- oder Reparaturkosten sind stets unverbindlich. Schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Diese können um 20 % überschritten werden, wenn sich bei Beginn bzw. Durchführung der Arbeiten erweist, dass zusätzlicher Aufwand oder zusätzliches Material notwendig ist. Wird schriftlicher Kostenvoranschlag um mehr als 20 % überschritten, wird der Auftraggeber verständigt. Sein Einverständnis mit dem erhöhten Aufwand wird unterstellt, wenn er nicht binnen drei Tagen widerspricht.
(5) Wir sind berechtigt, angemessene und zumutbare Teillieferungen und -leistungen auszuführen und diese entsprechend in Rechnung zu stellen.
§ 12 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist 84174 Eching, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Landshut.
(3) Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teil.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
(Stand: August 2023)